Wartungsverträge (Laufzeit)
Eine regelmäßige Prüfung ist nötig, damit Ihr Schnelllauftor volle Einsatzfähigkeit leisten kann. Mit einem Prüf- und Wartungsvertrag von SEUSTER sind Sie immer auf der sicheren Seite und das zu einem Festpreis. Unser geschultes Personal stellt eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung Ihrer Toranlage nach gesetzlichen Bestimmungen sicher. Auch um die Einhaltung von Prüf- und Wartungsterminen kümmern wir uns und koordinieren alle weiteren Schritte.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Wartungsangebot. Sprechen Sie uns an!
Ansprechpartner
Prüfung und Wartung (einmalig)
Die Prüfung und Wartung von Schnelllauftoren ist verpflichtend. Als zuverlässiger und kompetenter Partner stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Bestens geschulte Serviceteams reparieren, prüfen und warten Ihre kraftbetätigten Tore nach DIN EN 12635, ASR A1.7 und DGUV V3.
Die DGUV V3 Prüfung muss alle vier Jahre durchgeführt werden. Gemäß ASR A 1.7 müssen Toranlagen mindestens einmal jährlich, nach wesentlichen Änderungen und nach Herstellerangaben auf ihren betrieblichen Zustand geprüft werden.
Die Arbeitsstättenrichtlinie A 1.7 sagt folgendes (Auszug):
10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung
(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. […]
10.2 Sicherheitstechnische Prüfung
(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. […]